Deutsches Recht · BGB
§306a BGB Umgehungsverbot
Die Regelungen dieses Abschnitts des BGB gelten auch dann, wenn versucht wird, sie durch alternative rechtliche Gestaltungen zu umgehen.
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Gesetzestext
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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