Deutsches Recht · BGB

§306a BGB Umgehungsverbot

Die Regelungen dieses Abschnitts des BGB gelten auch dann, wenn versucht wird, sie durch alternative rechtliche Gestaltungen zu umgehen.

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Gesetzestext

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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