Deutsches Recht · BGB
§306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§306 BGB regelt, dass wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam sind, der Vertrag im Übrigen gültig bleibt und sich sein Inhalt nach gesetzlichen Vorschriften richtet; der Vertrag wird nur unwirksam, wenn sein Festhalten eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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Gesetzestext
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
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