Deutsches Recht · BGB
§305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§305c BGB regelt, dass ungewöhnliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen muss, nicht Vertragsbestandteil werden, und dass Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen.
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Gesetzestext
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
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