Deutsches Recht · BGB
§305b BGB Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
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Gesetzestext
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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