Deutsches Recht · BGB

§305b BGB Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

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Gesetzestext

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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