Deutsches Recht · BGB
§305a BGB Einbeziehung in besonderen Fällen
Diese Vorschrift regelt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch ohne Erfüllung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen in einen Vertrag einbezogen werden können, wenn die andere Vertragspartei ihrer Geltung zustimmt.
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Gesetzestext
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
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