Deutsches Recht · ArbZG

§9 ArbZG Sonn- und Feiertagsruhe

§ 9 ArbZG regelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen, mit Ausnahmen für mehrschichtige Betriebe (Verschiebung um bis zu 6 Stunden möglich) und für Kraftfahrer (Verschiebung um bis zu 2 Stunden möglich).

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Gesetzestext

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

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