Deutsches Recht · ArbZG
§8 ArbZG Gefährliche Arbeiten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Beschäftigungsbereiche, Arbeiten oder Arbeitnehmergruppen mit besonderen Gesundheitsgefahren die Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten über die Regelungen des ArbZG hinaus beschränken oder erweitern sowie Abweichungsmöglichkeiten einschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist; dies gilt nicht für Betriebe unter Bergaufsicht.
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Gesetzestext
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
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