Deutsches Recht · ArbZG
§10 ArbZG Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 10 ArbZG regelt Ausnahmen von dem in § 9 festgelegten Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Arbeitnehmer dürfen an diesen Tagen arbeiten, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen möglich sind (allgemein), wenn Produktionsarbeiten mit erhöhtem Personaleinsatz erforderlich sind, wenn sie in Bäckereien und Konditoreien bis zu drei Stunden tätig sind, oder wenn sie im Zahlungsverkehr und Finanzhandel an bestimmten Feiertagen eingesetzt werden.
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Gesetzestext
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden (2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern. (3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden. (4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
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