Deutsches Recht · ArbZG

§3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer

§ 3 ArbZG regelt, dass die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern acht Stunden nicht überschreiten darf, aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden pro Werktag nicht übersteigt.

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Gesetzestext

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

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