Deutsches Recht · ArbZG

§4 ArbZG Ruhepausen

§ 4 ArbZG regelt, dass Arbeit durch vorher festgelegte Ruhepausen unterbrochen werden muss: mindestens 30 Minuten bei 6–9 Stunden Arbeitszeit und mindestens 45 Minuten bei über 9 Stunden Arbeitszeit; diese Pausen können in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und Arbeitnehmer dürfen nicht länger als 6 Stunden ununterbrochen arbeiten.

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Gesetzestext

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

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