Deutsches Recht · ArbZG
§2 ArbZG Begriffsbestimmungen
§ 2 ArbZG definiert zentrale Begriffe des Arbeitszeitgesetzes: Arbeitszeit ist die Zeit von Arbeitsbeginn bis -ende ohne Ruhepausen (im Bergbau unter Tage einschließlich Ruhepausen), Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, Nachtzeit ist 23–6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22–5 Uhr), und Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
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Gesetzestext
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
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