Deutsches Recht · ArbZG
§19 ArbZG Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 19 ArbZG regelt, dass die zuständige Dienstbehörde bei hoheitlichen Aufgaben im öffentlichen Dienst die Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer übertragen kann, sofern keine tarifvertragliche Regelung existiert; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 13 ArbZG nicht.
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Gesetzestext
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
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