Deutsches Recht · ArbZG
§20 ArbZG Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 20 ArbZG regelt, dass für Arbeitnehmer, die als Besatzungsmitglieder in Luftfahrzeugen tätig sind, nicht die allgemeinen Arbeits- und Ruhezeiten dieses Gesetzes gelten, sondern die speziellen Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.
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Gesetzestext
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
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