Deutsches Recht · ArbZG
§18 ArbZG Nichtanwendung des Gesetzes
Das ArbZG gilt nicht für Personen unter 18 Jahren, auf die stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz anwendbar ist, und nicht für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, auf die stattdessen das Seearbeitsgesetz anwendbar ist.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. (4) (weggefallen)
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §18 ArbZG
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.