Probezeit: Kündigungsfrist, Dauer und Kündigungsschutz
In der Probezeit kann beiden Seiten mit nur zwei Wochen Frist gekündigt werden. Wichtiger als die Probezeit selbst ist aber die sechsmonatige Wartezeit für den Kündigungsschutz.
Wie lange darf die Probezeit dauern?
Eine vereinbarte Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Sie dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennenlernen. Eine längere Probezeit ist unwirksam, soweit sie sechs Monate überschreitet.
Die verkürzte Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB)
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – ohne Bindung an einen bestimmten Termin. Im Vertrag oder Tarifvertrag kann etwas anderes vereinbart sein.
Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbe
Die Probezeit betrifft die Kündigungsfrist. Davon zu unterscheiden ist die sechsmonatige Wartezeit des § 1 KSchG: Erst danach – und nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern – greift der allgemeine Kündigungsschutz. In den ersten sechs Monaten kann daher meist ohne sozialen Grund gekündigt werden.
Was in der Probezeit gilt – und was nicht
Auch in der Probezeit gelten besondere Kündigungsschutzrechte, etwa für Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder in Elternzeit. Eine Kündigung muss zudem schriftlich erfolgen und darf nicht sitten- oder treuwidrig sein.
So prüfen Sie Ihre Probezeitregelung
Prüfen Sie: Überschreitet die Probezeit sechs Monate? Welche Kündigungsfrist nennt der Vertrag? Greifen besondere Schutzrechte? Eine automatische Vertragsprüfung erkennt eine zu lange Probezeit oder unzulässige Fristen.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Höchstens sechs Monate. Eine darüber hinausgehende Probezeit ist insoweit unwirksam.
Zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), ohne Bindung an einen bestimmten Termin, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Den allgemeinen Kündigungsschutz erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 KSchG) und nur in größeren Betrieben. Besondere Schutzrechte (z. B. für Schwangere) gelten aber von Anfang an.
In den ersten sechs Monaten meist ja, da der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift. Die Kündigung muss aber schriftlich und darf nicht treuwidrig sein.
Nicht automatisch. Eine Verlängerung ist nur in engen Grenzen und unter Wahrung der Sechs-Monats-Grenze möglich.
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