Mietkaution: Höhe, Anlage und Rückzahlung nach § 551 BGB
Die Mietkaution ist gesetzlich begrenzt und muss vom Vermieter sicher und verzinst angelegt werden. Eine zu hohe oder falsch geregelte Kaution müssen Sie nicht hinnehmen.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen – also der Miete ohne Betriebs- und Heizkosten. Eine höhere Kaution ist insoweit unwirksam. Die genaue Höchstgrenze können Sie mit unserem Kautionsrechner bestimmen.
Zahlung in drei Raten
Sie dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mieten. Eine Klausel, die die volle Zahlung im Voraus verlangt, ist insoweit unwirksam.
Getrennte und verzinste Anlage
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen und insolvenzfest anlegen, üblicherweise auf einem Mietkautionskonto. Die Zinsen stehen Ihnen zu und erhöhen die Kaution. Legt der Vermieter die Kaution nicht ordnungsgemäß an, können Sie die Zahlung zurückhalten.
Rückzahlung nach dem Auszug
Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist die Kaution zurückzuzahlen, sobald dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen. Er darf eine angemessene Prüffrist abwarten und einen Teil für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung zurückbehalten – aber nicht zeitlich unbegrenzt.
So prüfen Sie Ihre Kautionsklausel
Prüfen Sie: Übersteigt die Kaution drei Nettokaltmieten? Wird die Ratenzahlung ausgeschlossen? Fehlt eine Regelung zur getrennten, verzinsten Anlage? Solche Klauseln sind unwirksam oder benachteiligen Sie.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB), also ohne Betriebs- und Heizkosten. Eine höhere Forderung ist insoweit unwirksam.
Ja. Sie haben nach § 551 Abs. 2 BGB das Recht, in drei gleichen Monatsraten zu zahlen; die erste Rate ist zu Mietbeginn fällig.
Ja. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen und insolvenzfest anlegen; die Zinsen stehen Ihnen zu.
Nach Mietende, sobald keine offenen Ansprüche mehr bestehen. Eine angemessene Prüffrist und ein Einbehalt für eine ausstehende Betriebskostenabrechnung sind zulässig, aber nicht zeitlich unbegrenzt.
Die Kaution ist nur bis zur Höhe von drei Nettokaltmieten wirksam; den überschießenden Teil müssen Sie nicht zahlen bzw. können ihn zurückfordern.
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