Arbeitszeugnis: Anspruch, Noten und versteckte Formulierungen
Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes und zugleich wahres Arbeitszeugnis. Hinter scheinbar freundlichen Formulierungen verbergen sich aber oft Noten – die Sie kennen sollten.
Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Sie können zwischen einem einfachen Zeugnis (Art und Dauer der Tätigkeit) und einem qualifizierten Zeugnis (zusätzlich Leistung und Verhalten) wählen.
Wohlwollend und wahr
Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren – zugleich muss es der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Spannungsverhältnis hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt.
Die Zeugnissprache verstehen
Bestimmte Formulierungen entsprechen Schulnoten. "Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" steht für sehr gut, "zur vollen Zufriedenheit" nur für befriedigend. Auch das Fehlen üblicher Bausteine – etwa einer Dankes- und Bedauernsformel am Ende – kann eine Abwertung bedeuten.
Geheimcodes und unzulässige Formulierungen
Versteckte negative Botschaften und unzulässige Hinweise – etwa auf Krankheit, Betriebsratstätigkeit oder Gewerkschaftszugehörigkeit – sind nicht erlaubt. Mehrdeutige Formulierungen, die in Wahrheit abwerten, müssen Sie nicht hinnehmen.
Anspruch auf Berichtigung
Ist das Zeugnis falsch oder schlechter als gerechtfertigt, können Sie Berichtigung verlangen. Für eine bessere Note als "befriedigend" müssen grundsätzlich Sie die entsprechenden Leistungen darlegen; für eine schlechtere Note ist der Arbeitgeber darlegungspflichtig.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Ja, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 GewO. Sie können ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.
"Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" entspricht der Note sehr gut, "zur vollen Zufriedenheit" nur befriedigend. Die Wortwahl verschlüsselt die Bewertung.
Es muss wahr, aber wohlwollend sein. Versteckte Abwertungen und unzulässige Hinweise (z. B. auf Krankheit) sind nicht erlaubt.
Ja, im Wege der Berichtigung. Für eine überdurchschnittliche Note ("gut"/"sehr gut") müssen grundsätzlich Sie die Leistungen darlegen; eine unterdurchschnittliche Note muss der Arbeitgeber begründen.
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie sollten es zeitnah anfordern; ein zu langes Zuwarten kann die Durchsetzung erschweren.
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