Deutsches Recht · BGB
§558c BGB Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
§558c BGB regelt, dass ein Mietspiegel eine von Behörden oder gemeinsam von Vermieter- und Mietervertretern erstellte oder anerkannte Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete ist, die für Gemeinden oder Gemeindeteile gelten kann und alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst werden soll. Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn ein Bedürfnis besteht; für Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern sind sie verpflichtend zu erstellen und zu veröffentlichen.
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Gesetzestext
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
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