Deutsches Recht · BGB

§558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung

§558b BGB regelt die Zustimmung zur Mieterhöhung: Stimmt der Mieter zu, wird die erhöhte Miete ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens fällig. Lehnt der Mieter ab oder antwortet nicht innerhalb von zwei Kalendermonaten, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen; Mängel des Erhöhungsverlangens können im Rechtsstreit nachgeholt oder behoben werden. Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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