Deutsches Recht · BGB

§556f BGB Ausnahmen

§ 556f BGB regelt Ausnahmen von den Mietpreisbremsen-Regelungen: § 556d gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, und die §§ 556d und 556e gelten nicht für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §556f BGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.