Deutsches Recht · BGB

§556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

§ 556e BGB regelt zwei Ausnahmen zur zulässigen Anfangsmiete: Erstens darf die Miete bis zur Höhe der letzten Vormiete vereinbart werden, wenn diese höher ist als die nach § 556d zulässige Miete (wobei Mietminderungen und Erhöhungen aus dem letzten Jahr vor Mietende unberücksichtigt bleiben). Zweitens darf die zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich aus einer Mieterhöhung für Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre ergeben würde.

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Gesetzestext

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. (2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

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