Deutsches Recht · BGB
§556c BGB Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
§556c BGB regelt, dass der Mieter die Kosten einer Wärmelieferung durch einen gewerblichen Wärmelieferanten als Betriebskosten zu tragen hat, wenn der Vermieter von Eigenversorgung auf diese Lieferung umstellt; der Vermieter muss die Umstellung mindestens drei Monate vorher ankündigen, und Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken. (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung). (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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