Deutsches Recht · BGB
§555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f BGB regelt, dass Mietparteien nach Vertragsabschluss Vereinbarungen anlässlich von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen treffen können, insbesondere über deren Gestaltung und Durchführung.
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Gesetzestext
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
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