Deutsches Recht · BGB

§555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f BGB regelt, dass Mietparteien nach Vertragsabschluss Vereinbarungen anlässlich von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen treffen können, insbesondere über deren Gestaltung und Durchführung.

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Gesetzestext

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

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