Deutsches Recht · BGB

§555e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555e BGB regelt das Sonderkündigungsrecht des Mieters: Nach Zugang einer Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, wobei die Kündigung bis zum Ablauf des auf den Zugang folgenden Monats erfolgen muss; Vereinbarungen zu Ungunsten des Mieters sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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