Deutsches Recht · BGB

§542 BGB Ende des Mietverhältnisses

§ 542 BGB regelt das Ende von Mietverhältnissen: Bei unbestimmter Mietdauer können beide Parteien nach gesetzlichen Vorschriften kündigen; bei bestimmter Mietdauer endet das Verhältnis mit Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht verlängert wird.

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Gesetzestext

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

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