Deutsches Recht · TzBfG

§6 TzBfG Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern einschließlich solcher in leitenden Positionen Teilzeitarbeit gemäß den Regelungen des TzBfG zu ermöglichen.

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Gesetzestext

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

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