Deutsches Recht · TzBfG

§11 TzBfG Kündigungsverbot

§ 11 TzBfG regelt, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitnehmer sich weigert, zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit zu wechseln; Kündigungen aus anderen Gründen bleiben zulässig.

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Gesetzestext

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

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