Deutsches Recht · TzBfG

§10 TzBfG Aus- und Weiterbildung

§ 10 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Entwicklung und Mobilität zu ermöglichen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe oder Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

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Gesetzestext

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

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