Deutsches Recht · MiLoG

§4 MiLoG Aufgabe und Zusammensetzung

§ 4 MiLoG regelt die Errichtung einer ständigen Mindestlohnkommission durch die Bundesregierung, die über die Anpassung der Mindestlohnhöhe entscheidet, sowie ihre Zusammensetzung aus einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten Mitgliedern und zwei beratenden wissenschaftlichen Mitgliedern, wobei die Kommission alle fünf Jahre neu berufen wird.

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Gesetzestext

(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet. (2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

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