Deutsches Recht · MiLoG

§21 MiLoG Bußgeldvorschriften

§ 21 MiLoG regelt Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, insbesondere wenn ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser die Mindestlohnverpflichtungen nicht erfüllt; die Bußgelder betragen bis zu 500.000 Euro in schweren Fällen, bis zu 50.000 Euro in bestimmten Fällen und bis zu 30.000 Euro in übrigen Fällen.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich. (5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §21 MiLoG

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.