Deutsches Recht · MiLoG
§20 MiLoG Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
§ 20 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber mit In- oder Auslandssitz, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern spätestens zum in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 zu zahlen.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §20 MiLoG
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.