Deutsches Recht · MiLoG

§20 MiLoG Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

§ 20 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber mit In- oder Auslandssitz, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern spätestens zum in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 zu zahlen.

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Gesetzestext

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.

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