Deutsches Recht · KSchG

§19 KSchG Zulässigkeit von Kurzarbeit

§ 19 KSchG regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber gestatten kann, Kurzarbeit einzuführen, wenn er Arbeitnehmer bis zum in § 18 KSchG genannten Zeitpunkt nicht vollständig beschäftigen kann, und dass der Arbeitgeber in diesem Fall das Arbeitsentgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit kürzen darf, wobei die Kürzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem das Arbeitsverhältnis enden würde.

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Gesetzestext

(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde. (3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

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