Deutsches Recht · KSchG

§18 KSchG Entlassungssperre

§ 18 KSchG regelt, dass Entlassungen, die nach § 17 angezeigt werden müssen, erst nach Ablauf von mindestens einem Monat nach Anzeigeneingang bei der Agentur für Arbeit wirksam werden und grundsätzlich deren Zustimmung benötigen; die Agentur kann die Sperrfrist auf bis zu zwei Monate verlängern, und bei Nichtdurchführung innerhalb von 90 Tagen ist eine erneute Anzeige erforderlich.

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Gesetzestext

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden. (3) (weggefallen) (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

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