Deutsches Recht · HGB

§75d HGB

§ 75d HGB regelt, dass der Prinzipal sich nicht auf Vereinbarungen berufen kann, die von den Schutzvorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abweichen, und untersagt auch Vereinbarungen, die darauf abzielen, die gesetzlichen Mindestentschädigungsvorschriften durch Verrechnungen oder andere Mittel zu umgehen.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §75d HGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.