Deutsches Recht · HGB
§75c HGB
§ 75c HGB regelt die Geltendmachung von Vertragsstrafen durch den Prinzipal gegen seinen Handlungsgehilfen: Der Prinzipal kann Ansprüche nur nach § 340 BGB geltend machen und die BGB-Vorschriften zur Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Strafen bleiben anwendbar. Ist die Vereinbarung nicht von einer Entschädigungspflicht des Prinzipals abhängig, kann dieser nur die verwirkte Strafe verlangen, nicht aber Erfüllung oder Schadensersatz.
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Gesetzestext
(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt. (2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
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