Deutsches Recht · BUrlG

§10 BUrlG Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

§ 10 BUrlG regelt, dass Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, wenn für diese Zeit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

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Gesetzestext

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

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