Deutsches Recht · BGB

§613 BGB Unübertragbarkeit

§ 613 BGB regelt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete diese im Zweifel persönlich erbringen muss und der Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht auf andere übertragbar ist.

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Gesetzestext

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

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