Deutsches Recht · BGB

§139 BGB Teilnichtigkeit

§ 139 BGB regelt, dass wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das gesamte Rechtsgeschäft nichtig wird, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

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Gesetzestext

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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