Deutsches Recht · ArbZG
§13 ArbZG Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
§ 13 ArbZG regelt die Ermächtigungen und Verfahren für Ausnahmen vom Sonntagsschutz: Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Vermeidung erheblicher Schäden erlassen, Landesregierungen können entsprechende Bestimmungen treffen, und die Aufsichtsbehörde kann Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen, wenn diese aus technischen/physikalischen Gründen notwendig ist oder die Konkurrenzfähigkeit des Betriebs sonst unzumutbar beeinträchtigt würde.
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Gesetzestext
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen. (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
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