Deutsches Recht · ArbZG
§12 ArbZG Abweichende Regelungen
Tarifverträge oder auf ihrer Grundlage geschlossene Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können Abweichungen von den Regelungen des § 7 Abs. 3 bis 6 ArbZG zulassen.
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Gesetzestext
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
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