Deutsches Recht · ArbZG

§12 ArbZG Abweichende Regelungen

Tarifverträge oder auf ihrer Grundlage geschlossene Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können Abweichungen von den Regelungen des § 7 Abs. 3 bis 6 ArbZG zulassen.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §12 ArbZG

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.