Gerichtsurteil

BGH VIII ZR 218/06

31.10.2007

Zusammenfassung

Der Vermieter hat kein uneingeschränktes Recht die Wohnung zu betreten. Art. 13 GG schützt den Mieter.

Was das für Sie bedeutet

Der Vermieter hat kein uneingeschränktes Betretungsrecht. Art. 13 GG gilt auch für Mieter.

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