Gerichtsurteil

BGH VIII ZR 154/04

23.11.2005 Grundsatzurteil

Zusammenfassung

Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht — ob einseitig oder beidseitig — ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

Was das für Sie bedeutet

Formularmäßige Kündigungsverzichte über vier Jahre sind unwirksam; danach kann der Mieter ordentlich kündigen.

Enthält Ihr Vertrag eine solche Klausel?

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