Gerichtsurteil
BGH VIII ZR 154/04
Zusammenfassung
Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht — ob einseitig oder beidseitig — ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
Was das für Sie bedeutet
Formularmäßige Kündigungsverzichte über vier Jahre sind unwirksam; danach kann der Mieter ordentlich kündigen.
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