Mietspiegel: Was er bedeutet und wie er Ihre Miete begrenzt
Der Mietspiegel zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Stadt. Er ist das wichtigste Mittel, um eine Mieterhöhung zu prüfen – und oft Ihr stärkstes Argument dagegen.
Was ist der Mietspiegel?
Ein Mietspiegel ist eine von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter erstellte Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten. Er ordnet die Miete nach Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung der Wohnung ein und nennt für jede Kategorie eine Spanne in Euro pro Quadratmeter.
Einfacher und qualifizierter Mietspiegel
Der einfache Mietspiegel ist eine anerkannte Übersicht; der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und regelmäßig angepasst. Für den qualifizierten Mietspiegel gilt die Vermutung, dass die dort genannten Werte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.
Wie der Mietspiegel die Miete begrenzt
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darf der Vermieter höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gehen. Liegt Ihre Miete bereits am oberen Rand der Spanne oder darüber, ist eine Erhöhung unzulässig. Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter dessen Werte im Erhöhungsverlangen sogar mitteilen (§ 558a BGB).
So lesen Sie den Mietspiegel
Bestimmen Sie zuerst die richtige Kategorie Ihrer Wohnung nach Baualtersklasse, Größe, Lage und Ausstattung. Lesen Sie die zugehörige Spanne ab und ordnen Sie Ihre Wohnung mithilfe der Zu- und Abschläge ein. Den so ermittelten Wert vergleichen Sie mit Ihrer aktuellen und der verlangten Miete.
So prüfen Sie eine Mieterhöhung mit dem Mietspiegel
Vergleichen Sie die verlangte Miete mit der Spanne des Mietspiegels und achten Sie zusätzlich auf Wartefrist und Kappungsgrenze. Übersteigt das Verlangen die ortsübliche Vergleichsmiete oder ist es nicht ordnungsgemäß begründet, müssen Sie nicht zustimmen.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen in Ihrer Gemeinde nach Art, Größe, Ausstattung, Lage und Baualter. Der Mietspiegel bildet sie ab.
Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt; seine Werte gelten als Vermutung für die ortsübliche Vergleichsmiete. Der einfache Mietspiegel ist eine anerkannte Übersicht ohne diese Vermutung.
Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, muss er dessen Angaben im Erhöhungsverlangen mitteilen (§ 558a BGB).
Dann ist eine Erhöhung nach § 558 BGB unzulässig – der Vermieter darf höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gehen.
Nein. Wo kein Mietspiegel existiert, kann der Vermieter die Vergleichsmiete anders begründen, etwa mit einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen.
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