Krankheit im Job: Entgeltfortzahlung, Krankmeldung und Kündigung
Wer krank wird, hat in der Regel sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns. Wichtig sind die rechtzeitige Krankmeldung und die Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit zulässig ist.
Sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG)
Sind Sie unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen weiter. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Danach zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.
Anzeige- und Nachweispflicht (§ 5 EFZG)
Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen – der Arbeitgeber kann sie auch früher verlangen.
Wiederholte oder lange Erkrankung
Bei derselben Erkrankung entsteht der Sechs-Wochen-Anspruch nur unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen neu. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt der Anspruch dagegen von vorn. Die genaue Berechnung kann komplex sein.
Kündigung wegen Krankheit
Eine Kündigung allein wegen einer Krankschreibung ist nicht ohne Weiteres zulässig. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt – wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt – eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung voraus.
So prüfen Sie Ihre Rechte
Prüfen Sie: Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen? Wurde die Krankmeldung rechtzeitig gemacht? Enthält der Vertrag unzulässige Regelungen zur Entgeltfortzahlung? Eine automatische Vertragsprüfung erkennt nachteilige Klauseln.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG), sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Danach zahlt meist die Krankenkasse Krankengeld.
Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; dauert sie länger als drei Kalendertage, ist spätestens am Folgetag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 EFZG). Der Arbeitgeber kann sie auch früher verlangen.
Eine Kündigung ist auch während einer Krankheit nicht generell ausgeschlossen, allein wegen der Krankschreibung aber meist unzulässig. Eine krankheitsbedingte Kündigung hat hohe Voraussetzungen.
Erst wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Vorher kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Dann zahlt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, das niedriger ist als das bisherige Nettoentgelt.
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