Elternzeit: Anspruch, Anmeldung und Kündigungsschutz

Eltern haben Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Wer die Anmeldefrist wahrt, genießt zudem einen besonderen Kündigungsschutz.

Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG)

Sie haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Teil kann unter Voraussetzungen auf einen späteren Zeitraum bis zum achten Geburtstag übertragen werden. Während der Elternzeit ruht die Arbeitspflicht; das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.

Anmeldung und Fristen (§ 16 BEEG)

Elternzeit müssen Sie schriftlich verlangen – für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn. Dabei legen Sie sich verbindlich fest, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen.

Besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG)

Ab der Anmeldung – frühestens acht Wochen vor Beginn – und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Teilzeit während der Elternzeit

Sie dürfen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten – unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie sogar einen Anspruch auf Teilzeit. Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Rückkehr zu Ihrer früheren Arbeitszeit.

So prüfen Sie Ihre Rechte

Prüfen Sie: Wurde die Elternzeit fristgerecht und schriftlich angemeldet? Greift der besondere Kündigungsschutz? Werden Teilzeit- und Rückkehrrechte gewahrt? Eine automatische Vertragsprüfung erkennt Klauseln, die diese Rechte einschränken wollen.

Einschlägige Gesetze

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Bis zu drei Jahre pro Kind, grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag; ein Teil kann unter Voraussetzungen bis zum achten Geburtstag übertragen werden (§ 15 BEEG).

Wann muss ich Elternzeit anmelden?

Schriftlich und für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn (§ 16 BEEG).

Bin ich in der Elternzeit vor Kündigung geschützt?

Ja. Ab der Anmeldung (frühestens acht Wochen vor Beginn) und während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG); Ausnahmen bedürfen behördlicher Zustimmung.

Darf ich in der Elternzeit arbeiten?

Ja, in Teilzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie sogar einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit.

Kann ich nach der Elternzeit zurückkehren?

Ja. Sie haben Anspruch, nach der Elternzeit zu Ihrer früheren Arbeitszeit zurückzukehren.

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