Befristeter Arbeitsvertrag: Wann die Befristung nach § 14 TzBfG unwirksam ist
Eine Befristung ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 TzBfG wirksam. Ist sie es nicht, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet – das können Sie mit einer Entfristungsklage durchsetzen.
Befristung mit Sachgrund
Mit einem sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) ist eine Befristung grundsätzlich zulässig – etwa zur Vertretung, bei nur vorübergehendem Bedarf oder zur Erprobung. Der Sachgrund muss tatsächlich vorliegen; eine bloße Behauptung im Vertrag genügt nicht.
Befristung ohne Sachgrund
Ohne Sachgrund ist eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, innerhalb derer der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden darf. Wird die Höchstdauer oder die Zahl der Verlängerungen überschritten, ist die Befristung unwirksam.
Vorbeschäftigungsverbot
Eine sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Nur bei sehr lange zurückliegender und ganz anders gearteter Vorbeschäftigung kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.
Schriftform und Entfristungsklage
Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG); eine mündliche oder nachträgliche Befristung ist unwirksam. Halten Sie die Befristung für unwirksam, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Entfristungsklage erheben – sonst gilt die Befristung als wirksam.
So prüfen Sie Ihre Befristung
Prüfen Sie: Gibt es einen echten Sachgrund? Ohne Sachgrund – werden die Zwei-Jahres-Grenze und die Höchstzahl von drei Verlängerungen eingehalten? Gab es eine Vorbeschäftigung? Ist die Befristung vor Vertragsbeginn schriftlich vereinbart?
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Bis zu zwei Jahre, mit höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieser Zeit (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Darüber hinaus ist die Befristung ohne Sachgrund unwirksam.
Dann gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen – also unbefristet. Durchsetzen können Sie das mit einer Entfristungsklage.
Ja, sie muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Eine mündliche Befristung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet.
Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand. Nur bei sehr lange zurückliegender, andersartiger Vorbeschäftigung kann eine Ausnahme greifen.
Innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Befristungsende. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Befristung als wirksam.
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