Abmahnung im Arbeitsrecht: Voraussetzungen und wie Sie reagieren
Eine Abmahnung rügt ein konkretes Fehlverhalten und droht Konsequenzen an. Sie ist oft die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung – muss aber strenge Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein.
Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein konkretes vertragswidriges Verhalten (Rügefunktion) und weist darauf hin, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht (Warnfunktion). Beide Funktionen müssen erfüllt sein, sonst handelt es sich nur um einen Hinweis ohne Abmahnwirkung.
Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung
Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnen – mit Datum, Ort und Sachverhalt. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Eine Abmahnung kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen; üblich und beweissicher ist aber die schriftliche Form.
Abmahnung als Vorstufe der Kündigung
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig eine einschlägige Abmahnung erforderlich – der Arbeitnehmer soll die Chance erhalten, sein Verhalten zu ändern. Nur bei schweren Pflichtverletzungen kann die Kündigung ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Ihre Reaktionsmöglichkeiten
Sie müssen eine Abmahnung nicht unterschreiben; eine Unterschrift bestätigt nur den Erhalt, nicht die Richtigkeit. Sie können eine Gegendarstellung verfassen, die zur Personalakte genommen wird. Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen.
So prüfen Sie eine Abmahnung
Prüfen Sie: Ist das gerügte Verhalten konkret und zutreffend beschrieben? Enthält die Abmahnung eine klare Warnung mit Kündigungsandrohung? Stimmt der Sachverhalt? Bei Fehlern lohnt sich eine Gegendarstellung oder die Forderung nach Entfernung.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Nein. Eine Unterschrift bestätigt allenfalls den Empfang, nicht die Richtigkeit. Sie dürfen die Unterschrift verweigern.
Es gibt keine feste Zahl. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig mindestens eine einschlägige Abmahnung nötig; je nach Schwere kann auch eine genügen.
Ja. Sie können eine Gegendarstellung zur Personalakte geben und bei einer unberechtigten Abmahnung deren Entfernung aus der Personalakte verlangen.
Eine feste Frist gibt es nicht. Mit zunehmendem Zeitabstand und beanstandungsfreiem Verhalten verliert sie an Bedeutung und kann ihre Warnfunktion einbüßen.
Nein, sie kann auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen wird sie aber fast immer schriftlich erteilt.
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