Deutsches Recht · BGB

§578a BGB Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

§ 578a BGB regelt, dass die Vorschriften über Mietverträge bei Veräußerung oder Belastung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen entsprechend gelten, und bestimmt, dass Verfügungen des Vermieters über Miete vor Eigentumsübergang wirksam sind, während Rechtsgeschäfte zwischen Mieter und Vermieter nach Eigentumsübergang unwirksam werden, wenn der Mieter vom Übergang Kenntnis hat.

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Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.

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