Deutsches Recht · BGB
§559d BGB Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
§ 559d BGB regelt eine Vermutung, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn er eine bauliche Veränderung ankündigt oder durchführt; diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Vermieter einen nachvollziehbaren objektiven Grund für sein Verhalten darlegt.
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Gesetzestext
Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.
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