Deutsches Recht · BGB

§559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

§ 559b BGB regelt, dass eine Mieterhöhung nach § 559 dem Mieter in Textform erklärt werden muss, wobei die Erklärung die Berechnung der Erhöhung anhand der entstandenen Kosten und die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 559 und 559a nachvollziehbar darstellen muss. Die erhöhte Miete wird ab dem dritten Monat nach Zugang der Erklärung fällig, wobei sich diese Frist um sechs Monate verlängert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, und Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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